Miniatur-Figurenpaar mit Reisegepäck läuft zusammen vor einem Modellflugzeug auf einer Vintage Weltkarte

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon kann nur im Einzelfall abgewichen werden, wenn eine außergewöhnliche Notlage (zum Beispiel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben) unumgänglich ist und gleichzeitig nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus einem der folgenden Gründe nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
  • Längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit
  • Hoheitliche Gewalt (zum Beispiel Inhaftierung)

Rechtsgrundlage für die Hilfegewährung ist § 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Zunächst ist neben der außergewöhnlichen Notlage grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland zu prüfen. Soweit Ansprüche gegenüber Behörden und anderen Stellen des Aufenthaltslandes sowie anderen Personen bestehen, werden Sozialhilfeleistungen nicht erbracht. Eine im Ausland zu gewährende Hilfe richtet sich in Art, Form und Maß nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltslandes und soll dort ein menschenwürdiges Leben sicherstellen.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Antrag stellende Person geboren ist. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist also grundsätzlich für diejenigen zuständig, die in Rheinland-Pfalz geboren sind.

Sozialhilfeleistungen im Ausland werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat, siehe hierzu auch: www.auswaertiges-amt.de) des Aufenthaltslandes zu stellen. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und informiert hierüber auch die deutsche Auslandsvertretung, die dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten auszahlt und mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

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